Darmstadt. Erleidet jemand während der Arbeitszeit bei einem privaten Telefonat einen Unfall, ist das kein Arbeitsunfall. So entschied das Hessische Landessozialgericht. Ein Lagerarbeiter wollte während der Arbeitszeit ein privates Telefonat führen. Da es in der Lagerhalle zu laut war, ging er zur Laderampe, um das Gespräch dort zu führen. Als er zurück kehrte, fiel er über einen hervorstehenden Winkel und verdrehte sich das Knie und erlitt dabei einen Kreuzbandriss. Er wollte den Unfall als Arbeitsunfall einstufen lassen, hatte aber keinen Erfolg.
Denn ähnlich wie Essen oder Einkaufen während der Arbeitszeit ist ein privates Telefonat keine versicherte Tätigkeit. Es sei denn, es nimmt nur wenig Zeit in Anspruch. Der Arbeiter hatte nur zwei bis drei Minuten mit seiner Ehefrau telefoniert. Da er hierzu aber den Arbeitsplatz verlassen hatte, nahm das Telefonat mehr Zeit in Anspruch. Der Versicherungsschutz wird nur dann nicht unterbrochen, wenn die private Tätigkeit quasi „im Vorbeigehen“ ohne gezielte Unterbrechung der Arbeit erledigt wird und damit nur eine ganz geringfügige Unterbrechung der Arbeitszeit bedeutet. (ks/ctw)
Urteil vom 25.09.2013
Aktenzeichen L 3 U 33/11