Coburg. Ein Autoeigentümer hat keinen Anspruch auf Wertersatz seines angeblich gestohlenen PKW, wenn der Teilkaskoversicherer eine erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung des Diebstahls beweisen kann und es dem Versicherten nicht gelingt, diesen Beweis durch Aufklärung des Diebstahls zu entkräften. So entschied das Landgericht Coburg.
Der Kläger hatte sich verdächtig gemacht, weil er erst nach über vier Wochen einen Teil der Schlüssel und den Fahrzeugschein an die Versicherung schickte und den Fahrzeugbrief nicht vorlegen konnte. Diese Verzögerungen führte die Versicherung an, um ihre Zweifel an einem tatsächlichen Diebstahl zu begründen. Das Gericht folgte dieser Ansicht. Denn der PKW-Besitzer konnte nicht plausibel erklären, warum die angeforderten Unterlagen so zögerlich übersandt wurden. (ctw)
Urteil vom 21.08.2012
Aktenzeichen: 22 O 717/11