München. Der Transport von Gütern birgt zahlreiche Gefahren: So kann Ware falsch ausgeliefert, gestohlen oder bei einem Verkehrsunfall beschädigt werden. Wenn nicht das beim Kunden ankommt, was der Versender dem Spediteur übergeben hat, ist Streit programmiert.
Rechtliche Grundlage für eine Haftung ist das Frachtrecht. Danach hat der Frachtführer die Pflicht, das Gut an den Bestimmungsort zu transportieren und beim Empfänger abzuliefern – und zwar in vollständigem und unbeschädigtem Zustand. Für Schäden, wie sie etwa durch den Totalverlust oder Beschädigungen entstehen, haftet der Frachtführer, soweit sich die Ware zwischen der Übernahme des Frachtgutes bis zur Ablieferung in seiner Obhut befand, ohne dass ein Verschulden auf seiner Seite dafür erforderlich ist (verschuldensunabhängige Obhutshaftung). Da die Obhutshaftung sehr weit gefasst ist, hat der Gesetzgeber sie für manche Fälle jedoch ausgeschlossen oder eingeschränkt. Etwa für den Fall, dass die Ware durch den Versender ungenügend verpackt war oder der Verlust oder die Beschädigung auf Umständen beruht, die der Frachtführer auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und abwenden konnte. Das kann zum Beispiel der Fall sein bei höherer Gewalt und bei unvermeidbaren Unfällen. Muss er Wertersatz leisten, ist dieser außerdem summenmäßig begrenzt.
Das macht deutlich, dass für den Versender nicht alle Risiken abgedeckt sind. Daher ist der Abschluss einer Warentransportversicherung sinnvoll. Sie ersetzt grundsätzlich den Warenwert. Zusätzlich kann in der Warentransportversicherung auch die Erstattung des imaginären Gewinns vereinbart werden. Dies muss aber gesondert erfolgen. (ir)
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