Dessau-Roßlau. Von der Deckung der Haftpflichtversicherung sind nur solche Gegenstände als beförderte Sachen ausgeschlossen, die tatsächlich auch befördert werden, nicht jedoch persönliche Gegenstände. So entschied das Landgericht Dessau-Roßlau.
In dem dort verhandelten Fall ging es um einen Lkw, der bei einem Unfall völlig ausgebrannt war. Darin befanden sich auch persönliche Gegenstände des Fahrers wie ein Fernsehgerät. Diese wurden bei dem Unfall zerstört. Seine Haftpflichtversicherung weigerte sich, den Schaden zu ersetzen: Es habe sich um beförderte Sachen gehandelt, die durch eine Transportversicherung zu versichern seien. Dem folgte das Gericht nicht. Denn die Dinge seien aus Bequemlichkeit im Lkw verblieben und nicht im Rahmen eines Transportauftrags befördert worden. (ctw/ag)
Urteil vom 07.09.2014
Aktenzeichen 5 S 201/13