Stuttgart. Ein Arbeitgeber kann einem Arbeitnehmer grundsätzlich Sachzuwendungen in Höhe bis zu 44 Euro pro Monat steuerfrei überlassen, zum Beispiel um dessen besondere Leistung zu honorieren. Bei dieser Freigrenze sind aber Versandkosten einzubeziehen. Das entschied das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg im Fall einer Spedition, die ihren Mitarbeitern mit Prämien für unfallfreies Fahren und den pfleglichen Umgang mit den Fahrzeugen belohnte. Die Mitarbeiter durften sich jeden Monat etwas bei einem Versandhaus bestellen. Die Fremdfirma stellte der Spedition hierfür in der Regel einen Betrag von 43,99 Euro (brutto) sowie Versand- und Handlingskosten von 7,14 Euro (brutto) in Rechnung.
Das Finanzamt nahm das bestellende Unternehmen nach einer Lohnsteueraußenprüfung für die nicht von ihr einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer in Haftung. Das Finanzgericht Baden-Württemberg teilte diese Auffassung. Der Versand der Produkte an die Arbeitnehmer sei für diese ein zusätzlicher geldwerte Vorteil, weil Verpackungskosten in Form von Material und Arbeitslöhnen anfallen und der Transport kostenpflichtig sei, erklärte es. Deshalb sei die Freigrenze für lohnsteuerfreie Sachzuwendung überschritten worden.
Die betroffene Spedition hat Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil eingelegt Jetzt muss der Bundesfinanzhof final entscheiden. (ctw/ag)
Urteil vom 08.04.2016
Aktenzeichen: 10 K 2128/14