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Das ändert sich rechtlich 2018

21.12.2017 14:20 Uhr
Justitia, Statue, Urteil, Gesetz
2018 stehen dem Transport- und Logistikgewerbe einige rechtliche Neuerungen ins Haus - aufgrund der politischen Hängepartie seit der Bundestagswahl sind es in Deutschland etwas weniger als sonst
© Foto: Frank Rumpenhorst/dpa/picture-alliance

Spediteure, Transporteure und Logistiker erwarten im nächsten Jahr wieder einige Neuerungen. Manche dürften ihnen die Arbeit erleichtern, viele könnten ihnen das Leben erschweren. Hier ein Ausblick auf die Topthemen.

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Spediteure, Transporteure und Logistiker erwarten im nächsten Jahr wieder einige Neuerungen. Manche dürften ihnen die Arbeit erleichtern, viele könnten ihnen das Leben erschweren. Hier ein Ausblick auf die Topthemen. 

Änderungen im Bereich Verkehr und Transport:

  • Lkw-Maut

Die Bundesregierung will die Maut für Lkw ab 7,5 Tonnen ab 1. Juli 2018 auf alle 40.000 Kilometer Bundesstraßen ausweiten. Nach dem bisherigen Stand soll die Nutzung von Bundesstraßen danach nicht mehr kosten als die von Bundesautobahnen. Ob die kalkulierten zwei Milliarden Euro an Mehreinnahmen durch die Lkw-Maut-Ausweitung sich tatsächlich mit einheitlichen Tarifen generieren lassen, hängt vom neuen Wegekostengutachten ab, das für die Jahre von 2018 bis 2022 gelten soll.

Es befindet sich noch in Arbeit und dient der nächsten Bundesregierung als Berechnungsgrundlage. Offen ist bisher, ob die Mautausweitung auch auf Busse und Fahrzeuge ab 3,5 Tonnen erweitert wird.

Bereits eingebaute On-Board-Units (OBU) können laut der Betreibergesellschaft Toll Collect weiter genutzt werden. Das bedeutet: keine Werkstattaufenthalte und damit verbundene Kosten. Einige Unternehmen sind künftig stärker von der Maut betroffen oder nutzen erstmals das Mautsystem. Sie sollten frühzeitig entscheiden, wie sie die Gebühr bezahlen wollen. Wer häufig auf mautpflichtigen Straßen fahre, für den sei das automatische Einbuchungsverfahren per OBU sinnvoll, so Toll Collect. Parallel werde das manuelle Einbuchungsverfahren weiterentwickelt. Kunden können sich ab Mitte 2018 wie gewohnt im Internet oder am Terminal einbuchen. Neu hinzu kommt eine Option per App.

Toll Collect stellt schrittweise die Fahrzeuggeräte für die Lkw-Maut auf allen Bundesstraßen um. Die Aktualisierung der OBU läuft automatisch. Das Display zeigt künftig während der Fahrt die Achszahl, die Abkürzung DE (wenn der Lkw in Deutschland unterwegs ist) und das registrierte zulässige Gesamtgewicht an. Allerdings liefert es keine Informationen mehr zu dem aktuell befahrenen Abschnitt, dem erhobenen Mautbetrag und dem Gesamtbetrag zur aktuellen Tour.

Außerdem entfällt das akustische Signal bei der Durchfahrt eines Streckenabschnitts. Um den Überblick über die einzelnen Fahrten trotzdem nicht zu verlieren, sollen laut Toll Collect künftig alle Informationen im Online-Kundenportal zu finden sein, wofür es die neue Servicefunktion „Fahrtdetail“ geben soll.

  • Winterreifen

Neu ist auch, dass M+S-Reifen künftig durch Alpine-Reifen, erkennbar am Bergpiktogramm mit Schneeflocke, abgelöst werden. Entscheidend, ob ein M+S-Reifen als Winterreifen verwendet werden kann, ist sein Produktionsdatum. M+S-Reifen, die ab dem 1. Januar 2018 hergestellt werden, dürfen nicht mehr als Winterreifen zum Einsatz kommen. Für noch bis 31. Dezember 2017 produzierte M+S-Reifen gilt eine Übergangsfrist bis zum 30. September 2024 – sie dürfen auch bei winterlichen Bedingungen weiter verwendet werden.

Und noch eine weitere Anpassung in Sachen Winterbereifung hält das neue Jahr bereit: Wer bei Schnee oder Glatteis mit ungeeigneten Reifen unterwegs ist, muss nämlich dann mit einem höheren Bußgeld von 75 Euro statt bisher 60 Euro rechnen.

  • Luftfrachtumschlag

Die Übergangsfrist für die Neuregelungen des Luftsicherheitsgesetzes endet am 3. März 2018. Das Bundesinnenministerium hat durch diese Reform neue Befugnisse erhalten. Es darf bei „erheblichen Gefährdungslagen“ Flugverbote verhängen. Einflug-, Überflug-, Start- oder Frachtbeförderungsverbote können einzelne Maschinen, allerdings auch ganze Gruppen von Flugzeugen betreffen.

Die Gesetzesnovelle passt zudem das nationale Recht an die EU-Luftsicherheitsverordnung und ihre Durchführungsbestimmungen an. Deutschland geht aber noch einen Schritt weiter und hat die Sicherheitsstandards im Bereich der Luftfracht verschärft. Im Visier sind sogenannte Innentäter: etwa Mitarbeiter von Luftfrachtspediteuren, die unbemerkt Sprengsätze in den Fachtraum des Flugzeugs schmuggeln könnten. Deshalb werden alle, die Luftfracht transportieren oder abfertigen, künftig behördlich durchleuchtet.

Der Gesetzgeber hat die bisher zulässige beschäftigungsbezogene Überprüfung (bÜ) für Beschäftigte im Fracht- und Postbereich durch den jeweiligen Arbeitgeber abgeschafft. Wer Sicherheitskontrollen durchführt und Zugang zu Luftfracht hat, für den ist künftig eine Zuverlässigkeitsüberprüfung (ZÜP) durch die regionalen Luftsicherheitsbehörden zwingend vorgeschrieben. Sie holen Auskünfte bei den Landeskriminalämtern, Verfassungsschutzbehörden sowie dem Bundeszentralregister beim Bundesamt für Justiz ein.

Einige Luftfrachtspediteure fürchten nun, dass durch die höheren Anforderungen ein flexibler Personaleinsatz nicht mehr möglich sein und es zu Engpässen in der Abfertigung kommen wird.

Das geänderte Luftsicherheitsgesetz regelt zudem erstmals die Zulassung und Überwachung der an der sicheren Lieferkette beteiligten Unternehmen im nationalen Recht. Damit werden die Verfahren konkretisiert, mit denen die europäischen Bestimmungen zur Kontrolle der Luftfahrtunternehmen, die Luftfracht oder Luftpost von einem Drittstaaten-Flughafen in die EU befördern, in Deutschland umgesetzt. Mit der Einführung einer bundeseinheitlichen Zertifizierungs- und Zulassungspflicht für Luftsicherheitskontrolltechnik sollen schließlich einheitliche Qualitätsstandards in allen Bereichen sichergestellt werden, in denen diese besondere Technik zum Einsatz kommt.

  • Fahrverbote

Eine einschneidende Neuerung könnten Diesel-Fahrverbote in mehreren deutschen Städten werden, über die derzeit heftig gestritten wird. Ob Kommunen bestimmte Dieselfahrzeuge künftig aussperren dürfen, die die Grenzwerte für saubere Luft nicht einhalten, entscheidet sich möglicherweise am 22. Februar 2018: Dann beschäftigt sich das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig damit.

Auf der Tagesordnung stehen auch Fahrverbote in Stuttgart. Die sollten eigentlich ganzjährig und flächendeckend vom 1. Januar 2018 an in der baden-württembergischen Landeshauptstadt für ältere Dieselfahrzeuge gelten. Das entschied das Verwaltungsgericht Stuttgart Ende Juli. Denn die vorgesehenen Maßnahmen würden nicht ausreichen, um die seit Jahren vor allem mit Stickoxiden und Feinstaub verschmutzte Luft in der Landeshauptstadt nachhaltig zu verbessern. Das schwarz-grün regierte Bundesland Baden-Württemberg ging aber gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vor.

Jetzt muss das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheiden, ob ältere Dieselfahrzeuge in Stuttgart fahren dürfen oder nicht. Das Urteil könnte Signalwirkung für weitere Städte haben, gegen die die Deutsche Umwelthilfe bereits auf Einhaltung der Grenzwerte für saubere Luft geklagt hatte.

Auch im Ausland nehmen Fahrverbote zu: Unter anderem in französischen Städten entstehen 2018 weitere Umweltzonen, in denen Liefer- und Lastwagen zeitweise nicht verkehren dürfen – etwa in Bordeaux und Marseille. Aber auch in der belgischen Hauptstadt Brüssel.

Wichtige Änderungen im EU-Ausland

  • Österreich:

Die Lkw-Maut in Österreich steigt zum 
1. Januar 2018 um ein Prozent. Im Bereich der externen Kosten (Luft- und Lärmbelastung) gibt es keine tariflichen Anpassungen von 2017 auf 2018. Stattdessen sollen Euro-6-Lkw in den Jahren bis 2020 weiterhin von einem Bonus auf die Mauttarife in Höhe von jährlich 20 Millionen Euro profitieren. Transporte von Abfällen, Steinen, Erden, Aushub, Rundholz, Kork und Kraftfahrzeugen mit Lkw der Euro-6-Norm sind zudem ab dem 
1. April 2018 nicht mehr von dem sektoralen Fahrverbot auf der Inntal-Autobahn A 12 zwischen Langkampfen und Ampass ausgenommen. Dasselbe gilt für den Transport von Nichteisen- und Eisenerzen, Stahl, Marmor, Travertin sowie keramischen Fliesen ab 1. Juli 2018.

  • Slowenien:

Slowenien stellt zum 1. April 2018 sein Mautsystem um. Ab dann ist der Zugang zu mautpflichtigen Strecken nicht länger über Mautschranken geregelt, sondern über das schrankenlose Mautsystem DarsGo. Jedes Fahrzeug über 3,5 Tonnen benötigt künftig eine entsprechende On-Board-Unit (OBU) und muss für das neue Mautsystem neu registriert werden. Bis dato verwendete DARS-Karten und ABC-Mautboxen zur Zahlung werden ungültig.

  • Belgien:

Belgien weitet seine Lkw-Maut auf Sattelzugmaschinen bis zu 3,5 Tonnen aus. Ab 1. Januar 2018 müssen Fahrzeuge der Klasse N1 mit Karosserienummer BC bei Fahrten in Belgien mit einer OBU für die belgische Lkw-Maut ausgestattet sein. Normale Lieferwagen sind nach Angaben des Mautbetreibers ViaPass/Satellic nicht von der Maßnahme betroffen. Diese Mini-Sattelzüge verfügen nur über eine Kabine und eine Kupplungsscheibe für das Ankuppeln von Anhängern. Sie unterscheiden sich dadurch von Lieferwagen mit Anhängerkupplung, die nur gelegentlich mit einem Anhänger verbunden werden. Die flämische Regierung hat unabhängig davon beschlossen, die kilometerabhängige Maut für Lkw ab 3,5 Tonnen ab dem 1. Januar 2018 auch auf einige Nationalstraßen auszuweiten. Mit der Ausweitung der Lkw-Maut reagiert die belgische Region Flandern darauf, dass viele Fuhrunternehmen auf Nebenstrecken ausweichen, um die Gebühr auf den Autobahnen nicht bezahlen zu müssen.

  • Estland:

Estland will 2018 eine Maut für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht einführen. Die Gebühr will das baltische Land laut dem Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) für das gesamte Straßennetz erheben. Die Höhe soll von der Anzahl der Achsen, dem Gewicht und der Schadstoffklasse der Lkw abhängen.  (ag/jt/kw/jb/sah)

Änderungen im Bereich Steuern und Personal:

  • Steuererklärung

Ab dem Veranlagungszeitraum 2018 gilt als spätester Abgabetermin für die Steuererklärung nicht mehr der 31. Mai des Folgejahres, sondern der 31. Juli des Folgejahres (für die Steuererklärung 2018 also der 31. Juli 2019). Wer einen Steuerberater mit der Erstellung der Steuererklärung beauftragt, hat künftig bis Ende Februar des übernächsten Jahres Zeit, die Steuererklärungen abzugeben – also bis Anfang 2020.

Unternehmen dürfen ab 2018 außerdem Computer, Smartphones oder Büromaterialien bis zu einem Wert von 800 Euro netto sofort abschreiben. Die Schwelle für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern liegt bisher bei 410 Euro netto. Damit entfallen für viele Wirtschaftsgüter die Aufzeichnungspflichten.

  • Arbeitnehmerüberlassung

Seit der Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, die am 1. April 2017 in Kraft getreten ist, gelten strengere Vorschriften für den Einsatz von Leiharbeit. Auf folgende Neuregelungen beziehungsweise die dazugehörigen Übergangsfristen müssen Arbeitgeber achten:

Einerseits ist das die Überlassungshöchstdauer von grundsätzlich 18 Monaten. Hier ist eine Abweichung durch einen Tarifvertrag der Einsatzbranche oder aufgrund eines solchen Tarifvertrags in einer Betriebsvereinbarung (Verlängerung auf maximal 24 Monate) möglich. Andererseits ist das die Equal-Pay-Plicht nach grundsätzlich neun Monaten. Es gibt hierbei die Option zur Abweichung für (Branchen-)Zuschlagstarifverträge (Verlängerung auf bis zu 15 Monate), die Sozialstandards genügen müssen und ausreichend Schutz für Leiharbeiter bieten.

Das Erreichen der gesetzlich vorgeschriebenen Höchstüberlassungsdauer ist erstmals am 30. September 2018 und der Equal-Pay-Frist erstmals ab dem 1. Januar 2018 möglich. Verstöße gegen die Neuregelungen zu Equal Pay können als Ordnungswidrigkeit für Ver- und Entleiher mit einem Bußgeld bis zu 500.000 Euro geahndet werden. Das Überschreiten der zulässigen Höchstüberlassungsdauer kostet bis zu 30.000 Euro Strafe. Bei einem Überschreiten der Überlassungshöchstdauer ist weiter vorgesehen, dass ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher begründet wird.

  • Mutterschutz

Das Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts tritt zum 1. Januar 2018 weitestgehend in Kraft. Damit gelten künftig nicht mehr nur für klassische Arbeitnehmerinnen die Mutterschutzfristen. Sowohl Fremdgeschäftsführerinnen einer GmbH als auch Praktikantinnen, Schüler- und Studentinnen, die im Betrieb aushelfen, haben damit in den letzten sechs Wochen vor und bis acht Wochen nach der Geburt ihres Kindes Anspruch auf Mutterschutz und finanzielle Absicherung. Auch für arbeitnehmerähnliche Personen sollen diese Schutzfristen gelten. Während dieser Zeit sind sie von ihrer vertraglichen Leistungsfrist befreit, haben allerdings keinen Anspruch auf 
finanzielle Leistungen.

  • Betriebsrente

Für kleine und mittlere Unternehmen soll es attraktiver werden, eine Betriebsrente anzubieten. Zum 1. Januar 2018 tritt deshalb das Betriebsrentenstärkungsgesetz in Kraft. Kern ist das vorgesehene Sozialpartnermodell: Gewerkschaften und Arbeitgeber sollen künftig die Möglichkeit haben, Betriebsrenten erstmals ohne die Haftung von Arbeitgebern zum Beispiel bei Leistungskürzungen durch eine Versorgungseinrichtung oder bei Pleite einer Pensionskasse vereinbaren zu können. Die Arbeitgeber sollen also nicht dauerhaft eine bestimmte Leistungshöhe der durchführenden Versorgungseinrichtungen garantieren müssen, sondern lediglich sicherstellen, dass die Sparbeiträge ordnungsgemäß zurückgelegt und verwaltet werden. Dafür müssen sie sich aber an der Zielrente mit Sicherungsbeiträgen beteiligen.

Das Ganze geschieht in der Regel innerhalb von Tarifverträgen. Nichttarifgebundene Arbeitgeber und Beschäftigte können darüber hinaus vereinbaren, dass die einschlägigen Tarifverträge auch für sie gelten sollen. Allerdings muss die jeweilige Versorgungseinrichtung zustimmen.

Arbeitgeber erhalten weiterhin ab dem nächsten Jahr einen direkten Steuerzuschuss von 30 Prozent, wenn sie Beschäftigten mit weniger als 2200 Euro brutto im Monat eine Betriebsrente anbieten. Sie müssen dazu Beiträge etwa in eine Direktversicherung zahlen – zwischen 240 Euro bis 480 Euro jährlich. Der staatliche Förderbetrag von 30 Prozent wird im Wege der Verrechnung mit der vom Arbeitgeber abzuführenden Lohnsteuer ausgezahlt.

Außerdem soll der Rahmen für steuerfreie Zahlungen in betriebliche Versorgungseinrichtungen von vier auf bis zu acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung West angehoben werden. Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung West liegt 2017 bei einem Monatsverdienst von 6350 Euro.

Das neue Betriebsrentenstärkungsgesetz verpflichtet die Arbeitgeber zu einem Zuschuss, wenn ihr Arbeitnehmer einen Teil seines Gehalts sozialabgabenfrei für die Betriebsrente umwandelt (Entgeltumwandlung). Im Falle einer Entgeltumwandlung muss der Arbeitgeber die ersparten Sozialversicherungsbeiträge an die Beschäftigten oder die Versorgungseinrichtungen weiterleiten.

Der Arbeitgeberzuschuss beträgt künftig 15 Prozent des Sparbeitrags des Arbeitnehmers zur Betriebsrente. Die Neuregelung gilt von 2019 an für neue Entgeltumwandlungsvereinbarungen der Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds und von 2022 an auch für alte Vereinbarungen.

Zusätzlich zu den zuvor genannten Maßnahmen sind Verbesserungen bei der Riester-Rente im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge geplant. Seit 2002 besteht die Möglichkeit, mit staatlicher Förderung auf diesem Weg eine zusätzliche kapitalgedeckte Altersvorsorge aufzubauen. Der jährliche Zuschuss vom Staat (Grundzulage) wird zum 1. Januar 2018 von gegenwärtig 154 Euro auf 175 Euro angehoben. Dies gilt auch für bestehende Verträge. Es gibt zudem Erleichterungen bei der Besteuerung der Abfindungen von Kleinbetragsrenten.

  • Datenschutz

Am 25. Mai 2018 wird die neue EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) nach einer Übergangsphase von zwei Jahren wirksam. Ab diesem Stichtag gelten die europaweit einheitlichen Datenschutz-Bestimmungen. In Deutschland wird die DSGVO durch das neue Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ergänzt. Viele allgemeine Regeln der DSGVO gelten künftig neben dem neuen BDSG. Für die Anwender bedeutet das, sie müssen beide Regelwerke kennen und befolgen, um auf der sicheren Seite zu sein. Der Gesetzgeber hat versucht, möglichst große Teile des bisherigen deutschen Datenschutzes zu übernehmen.

Prinzipien wie „Zweckbindung“, „Datenminimierung“ und „Transparenz“ bleiben gleich. Auf Unternehmen kommen dennoch neue Anforderungen bei der Verarbeitung, Speicherung und Weitergabe personenbezogener Daten zu.

Neben einer umfangreicheren Dokumentationspflicht wird die Meldepflicht bei Datenpannen ausgeweitet. Unternehmen, die gegen die neuen Regeln verstoßen, droht eine empfindliche Geldstrafe. Das maximale Bußgeld beträgt bis zu 20 Millionen Euro oder bis zu vier Prozent des weltweiten Vorjahresumsatzes. (ag)

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