Karlsruhe. Eine Strafbarkeit wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr kann nur vorliegen, wenn ein Fahrer den Wagen als Waffe im Straßenverkehr einsetzt und bewusst jemanden oder etwas schädigen möchte und es ihm gerade darauf ankommt. Das ist beim bloßen Ausbremsen, bei dem sich der Abstand zu einem nachfolgenden Auto sukzessive verringert, nicht der Fall, urteilte der Bundesgerichtshof. Der Beschuldigte bremste an einem Ortseingangsschild auf 50 Stundenkilometer ab. An einer dann folgenden Engstelle bremste er bis zum Stillstand ab, ohne dass es die Verkehrslage erforderte. Der nachfolgende Fahrer konnte nur mit großer Mühe ein Auffahren verhindern. (ctw/ag)
Urteil vom 21.06.2016
Aktenzeichen: 4 StR 1/16