Braunschweig. Wenn ein Amtsgericht bei einem internationalen Transport den Verfall des Frachtlohnes anordnet, weil der Frachtführer während des Transits durch Deutschland eine Ordnungswidrigkeit begangen hat, kann es nur die Fahrtstrecke auf inländischen Straßen zugrunde legen und nicht die gesamte Fahrstrecke. Darauf wies jetzt das Oberlandesgericht Braunschweig im Fall eines vom Bundesamt für Güterverkehr (BAG) auf der Bundesautobahn 2 in Richtung gestoppten Fahrzeuggespannes mit polnischer Zulassung, dass die maximal zulässige Höhe von vier Metern überschritten hatte. Dessen Fahrer war auf dem Weg von Frankreich nach Russland, für die Güterbeförderung hatte sein Chef rund 3100 Euro erhalten.
Wird wegen eines solchen Verstoßes gegen den Fahrzeugführer kein Bußgeld festgesetzt, so erlaubt es unser Ordnungswidrigkeitengesetz den Gerichten, eine Gewinnabschöpfung gegenüber dem Halter des Lkw anzuordnen, der durch die Überladung einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt hat. Dies ist zwar zulässig, erklärte das Oberlandesgericht Braunschweig. Allerdings darf das zuständige Gericht oder die Verwaltungsbehörde bei internationalen Transporten nur den auf den inländischen Streckenanteil entfallenden Frachtlohnanteil bei der Bestimmung des Verfallsbetrages heranziehen. Dieser Frachtlohnanteil lässt sich ermitteln, indem man die (geplante) Inlandsstrecke durch die (geplante) Gesamtfahrstrecke dividiert und das Ergebnis mit dem Gesamtfrachtlohn multipliziert. (ctw/ag)
Urteil vom 21.12.2015
Aktenzeichen: 1 Ss (Owi) 165/15