Karlsruhe. Die Grundsätze des Anscheinsbeweises gegenüber einem Rückwärtsfahrenden sind auch auf einem Parkplatz anwendbar, wobei dort aber besondere Sorgfaltsanforderungen bestehen. So urteilte der Bundesgerichtshof in Karlsruhe. Zum dem Streitfall: Auf einem Parkplatz lagen Parkbuchten gegenüber und wurden durch eine Fahrgasse getrennt. Zwei Autofahrer parkten beide rückwärts aus den gegenüberliegenden Parkbuchten aus. Der eine von ihnen behauptete, bei der Kollision hätte sein Fahrzeug bereits gestanden.
Der Bundesgerichtshof erläuterte hierzu, dass grundsätzlich auch auf einem Parkplatz gilt, dass der Rückwärtsfahrende für einen Unfall haftet. Dies gilt demnach insbesondere gegenüber dem fließenden Verkehr. In einer Situation wie dieser sei aber nicht der fließende Verkehr zu schützen. Vielmehr habe jeder Fahrer auf einem Parkplatz so langsam zu fahren, dass er sein Fahrzeug jederzeit sofort anhalten könne. In dem Fall konnten die Richter nicht ganz ausschließen, dass der eine Autofahrer tatsächlich schon stand, so dass der andere für den Unfall auch allein verantwortlich sein gewesen könnte. (ctw/ag)
Urteil vom 15.12.2015
Aktenzeichen: VI ZR 6/15