Luxemburg. Beschäftigte in Kurzarbeit müssen nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) nicht hinnehmen, dass der Arbeitgeber ihnen das Urlaubsgeld pauschal kürzt. Sie hätten während ihres rechtlich garantierten Jahresurlaubs ungeachtet vorheriger Kurzarbeitszeiten Anspruch auf normale Vergütung, entschieden die Luxemburger Richter am Donnerstag. Allerdings hänge die Dauer des gewährten Jahresurlaubs von der tatsächlichen Arbeitszeit ab. Damit könne Kurzarbeit dazu führen, dass auch der Jahresurlaub gekürzt werde.
Hintergrund ist die Klage eines Betonbauers vor dem Arbeitsgericht Verden. Im Jahr 2015 war insgesamt 26 Wochen lang – also die Hälfte des Jahres – in Kurzarbeit. Sein Arbeitsverhältnis bestand in dieser Zeit fort, praktisch arbeitete er aber nicht.
Der Arbeitgeber berechnete die Bezahlung nach dem Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe – wonach zwar der Anspruch auf 30 Tage Jahresurlaub garantiert wird, jedoch das zu zahlende Urlaubsgeld durch Kurzarbeitszeiten niedriger ausfallen kann.
Tagessatz beim Urlaubsgeld muss voll gezahlt werden
Die EuGH-Richter erklärten nun hingegen, dass der Tagessatz beim Urlaubsgeld voll ausgezahlt werden müsse und nicht aufgrund von Kurzarbeit gekürzt werden dürfe. Da der Betonbauer im Jahr 2015 aber 26 Wochen lang nicht gearbeitet habe, dürften ihm nach EU-Recht nur zwei Urlaubswochen zustehen.
Im Detail muss dies nun das nationale Gericht entscheiden. Dessen Urteil muss dann jedoch im Einklang mit der Grundsatzentscheidung des EuGH sein. (dpa/ag)
Urteil vom 13.12.2018
Rechtssache: C-385/17