Saarbrücken. Eine Vertragsklausel, die es einem Möbelspediteur erlaubt, „Pausenzeiten“ und „Überstunden ab 17.00 Uhr“ abzurechnen, ist unwirksam. Das hat das Oberlandesgericht Saarbrücken entschieden, weil sich eine Verbraucherin getäuscht fühlte und mit der Abrechnung des Transports nicht einverstanden war. Sollen bei einem Umzugsvertrag Pausen als Einsatzzeiten gelten sowie Überstunden gezahlt werden, müssen diese Regelungen klar gefasst sein und dürfen den Auftraggeber nicht unangemessen benachteiligen. Auch dürfe der Auftragnehmer nicht bummeln.
Das in diesem Fall von einem Verbraucher beklagte Umzugsunternehmer hatte in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Klausel aufgenommen, wonach Überstunden ab 17 Uhr, „spätestens“ aber nach neun Stunden Arbeitszeit abgerechnet werden können. Diese Klausel im Umzugsvertrag war unangemessen, weil demnach Überstunden ab 17 Uhr stets und unabhängig von der vorangegangenen Einsatzzeit des Tages abgerechnet werden können, zudem unabhängig davon, welche Partei das Überschreiten der Zeitgrenze zu verantworten hat. Ähnliches gelte für die Pausenzeit-Regelung. Es müsse klar sein, wie viele Pausen welche Mitarbeiter machen dürfen, damit diese nicht in beliebigem Umfang untätig bleiben, dafür aber bezahlt werden.
Außerdem sei die Überstunden-Regelung überraschend, urteilte das Oberlandesgericht Saarbrücken. Der Verbraucher müsse nicht damit rechnen, dass die im eigentlichen Angebotstext genannten Stundensätze sich unter bestimmten Umständen erheblich erhöhten. Der Möbelspediteur, dessen Lohn nach Zeit bemessen ist, habe automatisch aus dem Umzugsvertrag die Pflicht, seine Leistungen wirtschaftlich zu erbringen. Erfolge dies nicht, könne der Auftraggeber aufgrund der Verletzung dieser Nebenpflicht zu viel gezahltes Geld zurückfordern, soweit er beweisen könne, dass die Arbeiten nicht mehr gemäß einer wirtschaftlichen Betriebsführung durchgeführt wurden. (ctw/ag)