Hamm. Das in eine Umweltplakette eingetragene Kennzeichen muss mit dem Kennzeichen des Fahrzeugs übereinstimmen – auch wenn es geparkt ist. Das entschied das Oberlandesgericht Hamm. Im verhandelten Fall hatte ein Fahrer seinen PKW in einer Umweltzone in Dortmund abgestellt. Die am Fahrzeug angebrachte grüne Umweltplakette hatte ein anderes Kennzeichen als das Fahrzeug selbst. Der Betroffene sollte ein Bußgeld von 40 Euro zahlen. Dagegen legte der Fahrer Rechtsbeschwerde ein. Den Einspruch begründete er damit, dass das Fahrzeug über eine Plakette verfügte. Außerdem sei es geparkt gewesen und habe somit nicht am Verkehr teilgenommen.
Ruhender Verkehr
Der erste Senat für Bußgeldsachen entschied jedoch, dass das Bußgeld zu Recht erhoben wurde. Die Plakette sei nicht gültig gewesen, weil das Kennzeichen am Auto nicht mit dem auf der Plakette eingetragenen übereinstimmte. Zudem nehme auch ein geparktes Fahrzeug am Verkehr in der Umweltzone teil. Verkehr sei auch das Parken, das die Straßenverkehrsordnung als Teil des ruhenden Verkehrs erfasse, so die Begründung. Denn auch ein in der Umweltzone abgestelltes Fahrzeug ist üblicherweise mit Motorkraft dorthin bewegt worden. Entsprechend seien die Vorschriften zur Luftreinhaltung auch auf parkende Autos anzuwenden. (ks/ctw)
Beschluss vom 24.09.2013
Aktenzeichen 1 RBs 135/13