Hamm. Weicht der Kraftstoffverbrauch eines Neuwagens um weniger als zehn Prozent von den Prospektangaben des Herstellers ab, liegt nicht automatisch ein „erheblicher Fahrzeugmangel“ vor. So entschied das Oberlandesgericht Hamm. Der betroffene Käufer hatte ein Auto gekauft, bei dem im Verkaufsprospekt beim Spritverbrauch auf die nach der Richtlinie 80/1268/EWG ermittelten Kraftstoffverbrauchswerte verwiesen wurde. Bei einer Überprüfung mittels Rollwiderstands stellte sich aber ein um zwölf Prozent höherer Verbrauch heraus.
Die besagte Richtlinie lässt allerdings als zweite Methode auch die Ermittlung des Verbrauchs nach der abstrakt festgelegten Tabelle einer weiteren Richtlinie 70/229/EWG zu. Legt man diese zugrunde, liegt der Verbrauch nur um 8,11 Prozent höher. Dabei sind beide Methoden zulässig und keiner ist der Vorzug zu geben. Um einen Rücktritt vom Kaufvertrag erreichen zu können, ist mindestens ein zehnprozentiger Mehrverbrauch nach ständiger Rechtsprechung erforderlich. Dieser Wert wurde hier nicht erreicht. (ctw/ag)
Urteil vom 08.06.2015
Aktenzeichen I-2 U 163/14