Karlsruhe. Der Eigentümer eines Containers haftet nicht dafür, dass ein ohne sein Wissen und nicht vom Hersteller angebrachtes Sicherungsseil an einem Transportcontainer reißt und dessen Tür umstehende Personen verletzt. So entschied der Bundesgerichtshof.
In dem verhandelten Fall hatte der Kläger, ein selbstständiger Transportunternehmer, mit seinem Sattelzug einen Container von einem Terminal zu einer Firma transportiert, um den Container dort beladen zu lassen. Er war mit offenen Containertüren an die Laderampe herangefahren und hatte die rechte Tür mit einem Seil gesichert, das sich bereits bei der Aufnahme des Containers auf dem Betriebsgelände der Beklagten an dem Container befand. Das Nylonseil riss bei einer Windböe und die zuschlagende Tür verletzte den Transporteur am Kopf.
Hierfür haftet der Eigentümer des Containers nicht. Der Terminalbetreiber sei nicht verpflichtet, nach jedem Beladen des Containers diesen zu überprüfen, urteilte der Bundesgerichtshof. Er selbst hätte notfalls das Seil überprüfen müssen. Dem Eigentümer des Containers sei auch nicht nachzuweisen gewesen, dass er etwaige Prüffristen nicht eingehalten habe.
Insbesondere seien Eigentümer von Transportcontainern auch nach den einschlägigen Richtlinien nicht verpflichtet, diese mit Sicherungsseilen auszustatten. Der Beklagte habe auch sonst keine gefährlichen Änderung vorgenommen, wodurch ein Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht angenommen werden könne, erklärten die Richter. (ctw/ag)
Bundesgerichtshof
Urteil vom 01.10.2013
Aktenzeichen VI ZR 369/12