München. Kinder haften nicht für Beschädigungen an geparkten Fahrzeugen, wenn der Schaden bei altersgemäß falscher Einschätzung der im Verkehr bestehenden Gefahren zugefügt wurde. Das entschied das Amtsgericht München. In dem Fall hatte ein Siebenjähriger mit seinem Kickboard einen Kratzer in einen Pkw gemacht, wodurch ein Sachschaden von rund 1500 Euro entstand. Der Junge hatte sich beim Überqueren einer Wohnstraße schmal gemacht, um einem vorbeifahrenden Auto auszuweichen und dann an der Fahrertür und am Kotflügel des geparkten Fahrzeugs des Klägers hängengeblieben.
Gemäß Paragraf 828 des Bundesgesetzbuchs (BGB) hätte der Junge aber nur bei Vorsatz haften müssen. Dies war aber nicht der Fall. Zwar hat das Kind hier ein parkendes Auto beschädigt, es sei aber dabei einem anderen fahrenden Fahrzeug ausgewichen, erklärte das Gericht. Entsprechend handele es sich nicht allein um die Beschädigung eines abgestellten Pkws, sondern Unfallursache sei ebenfalls ein bewegtes Fahrzeug. „Die Fähigkeit, Entfernungen und Geschwindigkeiten richtig einzuschätzen und sich entsprechend dieser Gefahren zu verhalten war vorliegend relevant, anders als bei einem Unfall allein im ruhenden Verkehr“, hieß es zur Begründung. (ctw/ag)
Urteil vom 11.12.2017
Aktenzeichen: 345 C 13556/17