Strasbourg. Nach einer Schiffskollision hat ein Geschädigter bei psychischen Beeinträchtigungen Anrecht auf Schmerzensgeld, sofern es sich dabei tatsächlich um eine Unfallfolge handelt. Darauf weist die Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt hin.
Eine Schiffsführerin hatte auf einem stillliegenden Rheinschiff geschlafen, als ein anderes Schiff mit diesem kollidierte, es losriss und mehrere hundert Meter flussabwärts mit sich zog, bis beide Schiffe gestoppt werden konnten. Die Geschädigte verlangte daraufhin Schmerzensgeld, weil sie seitdem an Angststörungen litt, die ein Gutachter auch bestätigte. Ihren Beruf übte sie jedoch weiter aus, in fachärztliche Behandlung hatte sie sich nicht begeben.
Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die Tatsache, dass die Geschädigte weiterhin ihren Beruf ausübte, zeige, dass keine so genannte Begehrensneurose vorliege, die Schiffsführerin also nicht den Anforderungen des Berufslebens nur ausweichen wolle. Ferner stelle ein solcher Unfall auch keine reine Bagatelle dar, die einen Anspruch entfallen lassen könne.
Dass die Geschädigte nach einem solchen Erlebnis unter einer Angststörung leide, sei plausibel und nachvollziehbar. Aus diesem Grund sei dafür Schmerzensgeld zu zahlen. Der Umstand, dass sie sich noch nicht in fachärztliche Behandlung begeben habe, könn dabei allenfalls auf die Höhe des Schmerzensgeldes einen Einfluss haben. (ctw)
Urteil vom 07.12.2015
Aktenzeichen: 498 Z-9/15