Wiesbaden. Wer auf dem Hinweg zur Arbeit beim Schließen des Hoftores fällt, ist versichert. Darauf hat das Hessische Landessozialgericht kürzlich hingewiesen. In dem Fall verließ ein Arbeitnehmer das Haus, um zur Arbeit zu fahren. Er öffnete sein Hoftor, um aus dem Innenhof herauszufahren. Danach stieg er wiederum aus, um das Hoftor zu verschließen. Dabei fiel er auf einer eisglatten Fahrbahn hin und zog sich eine schwere Schulterverletzung zu.
Hier musste die Berufsgenossenschaft zahlen. Denn versichert ist laut Landessozialgericht der Weg ab Verlassen des Hauses, und zwar auch im Hinblick auf Gefahren, die von dem privaten Grundstück ausgehen. Es hat hier lediglich eine äußerst kurzzeitige Unterbrechung des Wegs zur Arbeit hin, der im Betriebsinteresse liegt, bestanden. Derartige privat veranlasste Verrichtungen sind vom Versicherungsschutz des Arbeitsweges umfasst, schließlich ging es nur um das Schließen des Tores und nicht etwa um einen Rückweg zum Haus, weil der Arbeitnehmer etwas vergessen hatte. (ctw)
Urteil vom 02.02.2016
Aktenzeichen: L 3 U 108/15