Erfurt. Eine gewisse Ungleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten bei der Betriebsrente kann rechtmäßig sein, entschied das Bundesarbeitsgericht. Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der sich benachteiligt fühlte und in eine höhere Versorgungsgruppe eingruppiert werden wollte. Er scheiterte aber. Nach Ansicht der Richter darf ein Arbeitgeber bei einer als Betriebsvereinbarung abgeschlossenen Versorgungsordnung durchaus Unterschiede zwischen Arbeitern und Angestellten machen, wenn diese sachlich gerechtfertigt sind. In einem solchen Fall liege kein Verstoß gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Die Betriebsparteien hatten die Zuordnung anhand der von den Arbeitnehmern durchschnittlich erreichbaren Vergütungen vorgenommen, die sich nach den ausgeführten Tätigkeiten richten. Dies sei nicht zu beanstanden. (ag)
Urteil vom 10.11.2015
Aktenzeichen: 3 AZR 575/14