Karlsruhe. Auch Führungskräfte dürften nicht wegen ihres Alters benachteiligt werden. Das Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe entschied jetzt, dass ein Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, der nach Ablauf seines Vertrages nicht als solcher weiterbeschäftigt wird, in den Schutzbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) fällt. Und er somit Anspruch auf Schadenersatz wegen Altersdiskriminierung hat.
Geklagt hatte der ehemalige Geschäftsführer der städtischen Kliniken in Köln. Der Vertrag des 62-Jährigen wurde 2009 nach fünf Jahren nicht verlängert. Stattdessen stellte der Klinikbetreiber einen 41 Jahre alten Bewerber ein. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats hatte gegenüber einer Zeitung Altersgründe für die Entscheidung genannt.
Die öffentlichen Äußerungen des Aufsichtsratsvorsitzenden gegenüber der Presse genügte den Richtern als Indiz dafür, dass der Geschäftsführer aufgrund seines Alters keinen neuen Vertrag mehr erhalten habe. In solchen Fällen müsse der Arbeitgeber nachweisen, dass die Entscheidung nichts mit Altersgründen zu tun hatte. Diesen Nachweis habe die Klinikgesellschaft bislang nicht geführt.
Der Fall wurde an das Oberlandesgericht Köln zurückverweisen. Dieses muss nun klären, ob es noch andere wichtige Gründe dafür gab, den Geschäftsführer nicht weiter zu beschäftigen. Können diese nicht belegt werden, stehen dem Manager hohe Schadensersatzzahlungen zu. Der Ex-Geschäftsführer kann nicht nur mit drei Jahresgehältern rechnen, sondern auch mit einem Betrag wegen Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte. (ag)
Bundesgerichtshof
Urteil vom 23.04.2012
Aktenzeichen: II ZR 163/10