Luxemburg. Abgelehnte Bewerber haben auch künftig keinen Anspruch auf Auskunft darüber, ob der Arbeitgeber am Ende des Einstellungsverfahrens einen anderen Bewerber eingestellt hat. Das entschied jetzt der Europäischen Gerichtshofes (EuGH) in Luxemburg, wie die „Süddeutsche Zeitung“ (SZ) berichtet. Dennoch könne die Weigerung des Arbeitgebers „ein Gesichtspunkt sein, der im Rahmen des Nachweises von Tatsachen, die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen, heranzuziehen ist“, schrieben die obersten europäischen Richter demnach in ihrem Urteil. Die Arbeitsgerichte müssten im Einzelfall entscheiden.
Hintergrund ist laut der „SZ“ die Beschwerde einer Frau, die sich wiederholt erfolglos auf eine Stelle in einem Unternehmen in Bayern beworben hatte. Die Systemtechnik-Ingenieurin fühlte sich aufgrund ihres Geschlechts, ihres Alters und ihrer russischen Herkunft diskriminiert. Sie klagte nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, das im Fall von Benachteiligungen einen Anspruch auf Schadenersatz vorsieht. Voraussetzung ist aber, dass der Betroffene Indizien vortragen kann, die eine Diskriminierung vermuten lassen. Gelingt ihm das, muss der Arbeitgeber nachweisen, dass keine Diskriminierung stattgefunden hat.
Die Ingenieurin scheiterte dem Zeitungsbericht zufolge bereits an der ersten Hürde. Weder das Arbeits- noch das Landesarbeitsgericht vermochten demzufolge Hinweise zu erkennen, die eine Diskriminierung nahelegen. Dass die gebürtige Russin trotz ihrer Qualifikation nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen worden war, genügte nach Ansicht der Richter jedenfalls nicht. Auch müsse der Arbeitgeber ihr nicht mitteilen, wen er stattdessen eingestellt habe und warum. Der Fall landete beim Bundesarbeitsgericht; das wiederum legte ihn dem EuGH in Luxemburg vor. Laut der „SZ“ wird das Verfahren nun wieder an das deutsche Bundesarbeitsgericht zurückgegeben. (ag)