Stuttgart. Wer die volle Entfernungspauschale für die Fahrt von der Wohnung zum Arbeitsplatz steuerlich geltend machen möchte, muss die Strecke auch an ein und demselben Tag fahren. Das entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg. Erforderlich ist nämlich, dass die Fahrtstrecke auch tatsächlich absolviert wird.
Wird die Fahrt gesplittet, weil zum Beispiel eine Dienstreise mit Übernachtung ansteht, so kann für den jeweiligen Tag auch nur die Hin- beziehungsweise die Rückfahrt geltend gemacht werden und nicht so getan werden, als wären beide Fahrten am gleichen Tag angefallen. Es muss dabei nachgewiesen werden, an welchem Tag die Hin- und an welchem die Rückfahrt erfolgte. Die Entfernungspauschale fällt dann jeweils nur einmal an. (ctw)
Urteil vom 20.06.2012
Aktenzeichen 7 K 4440/10