München. Pickups können steuerlich allenfalls als Nutzfahrzeuge eingestuft werden, wenn die Ladefläche mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche ausmacht – und selbst dann nicht unbedingt. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in München. Er bestätigte damit die Rechtsprechung des Finanzgerichts Nürnberg.
Dort hatte 2010 der Halter eines Landrover Defender 130 Crew Cab geklagt. Denn obwohl das fast zwei Tonnen schwere Fahrzeug verkehrsrechtlich als LKW zugelassen ist, stufte das Finanzamt es als PKW ein und erließ einen entsprechenden Steuerbescheid. Der Fünfsitzer hätte fast 30 Quadratzentimeter mehr Fläche zur Personenbeförderung als für die Lastenbeförderung, argumentierte der Fiskus. Einspruch und Klage blieben erfolglos, woraufhin der Kläger Revision beim BFH einlegte.
Die oberste Gerichtshof des Bundes für Zölle und Steuern wies die Revision des Autofahrers ab. Das Flächenverhältnis sei – unabhängig davon, wie es errechnet wird – zwar ein Kriterium für eine Zuordnung als PKW oder LKW, aber nicht allein ausschlaggebend, urteilten die Richter. Überwiege die Ladefläche die Fläche zur Personenbeförderung nur unwesentlich, spreche dies eher dafür, dass das Fahrzeug nicht vorwiegend dafür gebaut wurde, um Lasten zu transportieren.
„Das äußere Erscheinungsbild des Fahrzeugs und die Herstellerkonzeption als ‚Crew Cab‘ mit vier Türen, fünf vollständigen Sitzen und vollständiger Verglasung der Personenkabine lassen auch bei einer rechnerisch etwas größeren Ladefläche das Fahrzeug als PKW erscheinen“, heißt es in der Begründung. Auch die für einen PKW übliche Motorisierung und die Höchstgeschwindigkeit von 130 Stundenkilometer ließen den Schluss zu, dass das Fahrzeug nicht vorwiegend zum Transport von Gütern, sondern von Personen geeignet und bestimmt ist. (ag)