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Erbschaftssteuer: Bescheide gelten nur vorläufig

16.11.2012 10:26 Uhr
Erbschaftssteuer: Bescheide gelten nur vorläufig
Die Erbschaft- und Schenkungsteuer wird bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgericht vorläufig erhoben
© Foto: Fotolia/Dream-Emotion

Die Erbschaft- und Schenkungsteuer wird bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über das entsprechende Gesetz nur vorläufig erhoben.

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Berlin. Bis das Bundesverfassungsgericht über die Verfassungsmäßigkeit der Erbschaft- und Schenkungsteuer entschieden hat, soll jede darauf gerichtete Steuerfestsetzung nur vorläufig gelten. Das geht aus einem Erlass der oberen Finanzbehörden der Länder hervor. Damit wird jeder Bescheid über eine Erbschaft oder Schenkung als vorläufig betrachtet – unabhängig davon, ob es sich um die Übertragung von privatem oder betrieblichem Vermögen handelt.

Um den Steuerfall bis zu einer Entscheidung aus Karlsruhe offen zu halten, müssen Betroffene nun nicht mehr Einspruch einlegen. Bis sich an dieser Regelung etwas ändert, könnte es einige Zeit dauern. Experten rechnen erst in drei bis vier Jahre mit einer möglichen Änderung der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Die Einnahmen aus dieser Steuer stehen allein den Bundesländern zu.

Der Bundesfinanzhof hatte das 2009 in Kraft getretene Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz den Bundesverfassungsrichtern im Oktober zur Prüfung vorgelegt. Betriebsvermögen könne – anders als Privatvermögen – weitestgehend steuerfrei vererbt und verschenkt werden. Das sei eine verfassungswidrige Überprivilegierung, kritisierten die obersten Finanzrichter. Eine Aussetzung der Steuererhebung bis zu einem Urteil des Verfassungsgerichts hätte jährliche Einnahmeeinbußen in Milliarden-Höhe bedeutet. (ag)

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