Karlsruhe. Für den Beginn des Haftungszeitraums gemäß Paragraf 425 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB) ist es nicht erforderlich, dass der als Frachtführer tätige Messespediteur unmittelbar nach Erlangung des Besitzes am Transportgut mit der vertraglich vereinbarten Beförderung beginnt. Lagert der Messespediteur das Gut zunächst wegen fehlender Transportkapazität ein, so beginnt die Obhutshaftung bereits mit der vom Messespediteur vorgenommenen Vorlagerung. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Im dem verhandelten Fall hatte der Transportversicherer eines Unternehmens gegen einen Messespediteur wegen Beschädigung des Transportguts Schadensersatzansprüche angemeldet. Es hatte den Frachtführer nach Beendigung einer Messe mit dem Transport von Maschinenteilen beauftragt. Mangels Transportkapazitäten hatte jener die Maschinenteile eingelagert und diese erst fünf Tage später zum Transport verladen. Die Fracht war beschädigt beim Auftraggeber angelangt, wobei nicht geklärt werden konnte, ob der Schaden während Lagerung oder des Verladens auf den LKW entstanden ist. (ag)
Urteil vom 12.01.2012
Aktenzeichen: I ZR 214/10