München. Für eine Haftung kommen der Frachtführer, der Absender oder der Empfänger in Betracht. Nach Paragraf 412, Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB) ist für das Abladen der Ware der Absender verantwortlich. Der Empfänger, der vor Ort die in Paragraf 412 genannten Absenderpflichten der Entladung wahrnehmen soll, erwartet in der Praxis vom Fahrer des Frachtführers, dass er mit anpackt. Gibt es keine anderslautende vertragliche Regelung und kommt es dabei zu einem Schaden, wird oft über die Haftung gestritten. „Eine einfache Antwort auf die Frage, wer haftet, gibt es jedoch nicht“, erklärt Jens-Berghe Riemer, Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht in der Kanzlei Friese Rechtsanwälte.
„Ein Fehlverhalten des Fahrers kann jedoch dann dem Absender oder Empfänger zugerechnet werden, wenn der Fahrer als dessen Erfüllungsgehilfe tätig wird, das heißt, wenn er unter der Oberaufsicht und weisungsgebunden für den Absender oder Empfänger tätig wird“, erklärt Riemer. In diesem Fall würde der Frachtführer nicht haften, es sei denn, der Fahrer hätte seine Schutzpflichten verletzt. Weigert sich der Frachtführer im Falle fehlender vertraglicher Vereinbarungen mit abzuladen und lädt der Empfänger selbst ab, so handelt jener entweder als Erfüllungsgehilfe des Absenders oder auf eigenes Risiko.
Die Haftungsverteilung zwischen Absender und Empfänger wird durch das Gesetz oder durch einen Vertrag geregelt. In der Regel ist der Absender etwa beim Versendungskauf von seinen Verpflichtungen frei, sobald er die Ware an den Frachtführer übergeben hat (§ 447 Bürgerliches Gesetzbuch). In allen anderen Fällen hilft oft eine Vereinbarung, wer von beiden entladen muss und die Haftung dafür übernimmt.
Im Zweifel ist dies der Absender (§ 412 HGB). Wegen der komplizierten Rechtslage rät der Anwalt Fahrern, bei Unklarheiten das Entladen zu verweigern und den Chef anzurufen. Im Falle eines Schadens sollten Fahrer nichts unterschreiben, der Frachtführer sollte seine Versicherung oder einen Anwalt verständigen. (ir)