München. Wird ein Pkw betrieblich geführt, aber auch privat genutzt, und wird nach einem Unfall für die Zeit, in der der Pkw ausfiel, der Nutzungsausfallschaden gezahlt, handelt es sich um eine Betriebseinnahme. Das erklärte der Bundesfinanzhof. Der Geschädigte führte in diesem Fall einen Pkw in seinem Betriebsvermögen, wobei er den Wagen auch privat nutzte. Nach einem Unfall nahm er keinen Leihwagen für die Reparaturzeit, sondern erhielt den Nutzungsausfall erstattet. Das Finanzamt rechnete diese Entschädigungszahlung zu Recht als Betriebseinnahme an, so der Bundesfinanzhof.
Schadenersatzleistungen, die als Ausgleich für Substanzverluste oder Substanzschäden gezahlt werden, sind stets Betriebseinnahmen, wenn sie an die Stelle des Wirtschaftsguts des Betriebsvermögens treten. Für den Verlust der Nutzungsmöglichkeit gilt nichts anderes. Auch der Gebrauchsvorteil eines Wirtschaftsguts ist ausschließlich dem Betrieb zuzuordnen, wenn das Wirtschaftsgut zum Betriebsvermögen gehört. (ctw/ag)
Urteil vom 27.01.2016
Aktenzeichen X R 2/14