Erfurt. Werden Tarifverträge für eine ganze Branche für allgemeingültig erklärt, muss das auch vom zuständigen Minister gebilligt werden. Das stellte das Bundesarbeitsgericht am Mittwoch klar. Das Demokratieprinzip verlange eine hinreichende Legitimation einer solchen Allgemeinverbindlichkeits-Erklärung, urteilten die obersten deutschen Arbeitsrichter.
Es reiche nicht aus, wenn nur ein Referatsleiter das verfüge – es müsse etwa auch der verantwortliche Arbeitsminister damit befasst sein. Die Erfurter Richter erklärten daher die Allgemeinverbindlichkeit der Tarifverträge für die Bau-Sozialkasse in den Jahren 2008 und 2010 für unwirksam. Somit haben sich mehrere Arbeitgeber in der letzten Instanz erfolgreich gegen die für sie verpflichtenden Beiträge zur Bau-Sozialkasse gewehrt.
Laut dem Bundesarbeitsministerium sind von den derzeit bundesweit rund 71.900 gültigen Tarifverträgen 490 allgemeinverbindlich und gelten somit auch für nicht tarifgebundene Unternehmen und Beschäftigte. Die Zahl allgemeinverbindlicher Tarifverträge verändert sich aufgrund neuer Erklärungen und dem Auslaufen der Verträge ständig.
Die Bau-Sozialkasse sichert unter anderem die Urlaubsansprüche der Arbeitnehmer ab. Im vergangenen Jahr waren nach eigenen Angaben rund 73.220 inländische Baubetriebe beitragspflichtig. Für die Zahlung der Beiträge werden per Allgemeinverbindlichkeitserklärung der jeweiligen Tarifverträge alle, auch nicht tarifgebundene Arbeitgeber herangezogen. (dpa/jt)
Urteil vom 21.09.2016
Aktenzeichen 10 ABR 33/15