Erfurt. Ein Arbeitgeber darf das Konsultationsverfahren nach Paragraf 17 des Kündigungsschutzgesetzes als beendet ansehen, wenn der Betriebsrat keine weitere Verhandlungsbereitschaft über Maßnahmen zur Vermeidung oder Einschränkung von Massenentlassungen erkennen lässt. Das entschied kürzlich das Bundesarbeitsgericht. Dem betroffenen Arbeitgeber hatte der einzige Auftraggeber die Zusammenarbeit gekündigt, woraufhin er dem Betriebsrat in einem eingeleiteten Konsultationsverfahren anzeigte, den Betrieb stilllegen zu wollen und alle Arbeitsverhältnisse kündigen zu wollen.
Der Arbeitgeber entschloss sich, erneut Kündigungen zu erklären, nachdem einige Kündigungsschutzklagen wegen vermeintlicher Mängel erstinstanzlich erfolgreich gewesen waren. Er leitete im Juni 2015 ein weiteres Konsultationsverfahren ein und beriet mit dem Betriebsrat über eine mögliche „Wiedereröffnung“ des Betriebs. Eine solche kam für den Arbeitgeber allenfalls bei einer Absenkung der bisherigen Vergütungen in Betracht. Der Betriebsrat ließ keine Bereitschaft erkennen, an entsprechenden Maßnahmen mitzuwirken. Daraufhin kündigte die Beklagte – nach einer erneuten Massenentlassungsanzeige – die verbliebenen Arbeitsverhältnisse vorsorglich ein zweites Mal. Die zweite Kündigung war wirksam, entschied das Bundesarbeitsgericht und hob damit die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg teilweise auf, das beide Kündigungen für unwirksam erachtet hatte. (ctw/ag)
Urteil vom 22.09.2016
Aktenzeichen: 2 AZR 276/16