Stuttgart. Lkw-Fahrer, die bei ihrer Arbeit keinen eigenen Lkw, sondern ein Fahrzeug ihres Auftraggebers nutzen, sind in der Regel abhängig beschäftigt. Das hat das Sozialgericht Stuttgart jetzt geurteilt.
In dem verhandelten Fall stritten die Beteiligten über die Rechtmäßigkeit einer Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen. Die Beklagte stellte fest, dass der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit als Lkw-Fahrer für ein Transportunternehmen abhängig und damit sozialversicherungspflichtig beschäftigt war, nicht selbstständig. Sie forderte daher Beiträge nach. Der Kläger wendete sich dagegen.
Das SG Stuttgart wies die Klage ab, da der Kläger abhängig beschäftigt gewesen sei. Als maßgebliches Kriterium sah das Gericht im vorliegenden Fall, dass der Kläger keinen eigenen Lkw genutzt habe. Der Kläger habe daher keine eigenen Betriebsmittel genutzt und damit auch kein maßgebliches Unternehmerrisiko getragen. Er habe außerdem neben seiner Arbeitskraft keinen nennenswerten Einsatz an Sachmitteln angeboten, wie dies bei einem Unternehmer der Fall sei, sondern lediglich seine Arbeitskraft – wie jeder abhängig Beschäftigte. Er war damit nicht selbstständig beschäftigt. (jt)
Urteil vom 25.04.2017
Aktenzeichen S 2 R 1023/13