Gießen. Ein Leiharbeitnehmer für eine gut sechsmonatigen Tätigkeit im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung keinen Anspruch auf Bezahlung nach dem Tarifvertrag für die Stammmitarbeiter der Entleiherfirma. Das entschied das Arbeitsgericht Gießen. Der Arbeitnehmer war in diesem Fall bei einer Leiharbeitsfirma tätig. Duf dieses Arbeitsverhältnis waren die Tarifverträge für die Leiharbeitsbranche anwendbar. Während seiner Beschäftigungszeit wurde er ausschließlich in einem Unternehmen eingesetzt, für das der Tarifvertrag der Metall- und Elektroindustrie galt. Er war der Ansicht, dass die darin vorgesehen Vergütung auch ihm zu zahlen sei. Dies gebiete die richtige Auslegung der Tariföffnungsklausel im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz.
Dem widersprach das Arbeitsgericht Gießen. Paragraf 8 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes berücksichtigt demzufolge den von der EU-Leiharbeitsrichtlinie geforderten Gesamtschutz der Leiharbeitnehmer ausreichend. Die Richtlinie ermöglicht es dem nationalen Gesetzgeber, die Abweichung vom Grundsatz der gleichen Vergütung bei Leiharbeit durch Tarifvertrag zuzulassen. In Deutschland sind die Tarifvertragsparteien verpflichtet, auf die Einhaltung der Lohnuntergrenze zu achten und eine zeitliche Grenze zur Abweichung vom Equal Pay-Grundsatz sowie einen Anreiz zur zeitnahen Heranführung der Löhne an diejenigen der Stammarbeitnehmer zu setzen. Insofern bestand kein Anspruch auf mehr Geld. (ctw/ag)
Urteil vom 14.02.2018
Aktenzeichen: 7 Ca 246/17