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Urteil: Knöchelbruch bei betrieblichem Grillabend ist versichert

10.08.2018 14:58 Uhr
Bratwurst, Grillen
Ein gemeinames Grillfest mit den Kollegen und auf Initiative der Unternehmensleitung ist eine versicherte Betriebsveranstaltung
© Foto: Revierfoto/dpa/picture-alliance

Ein körperlicher Schaden durch Sturz während einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung unter Alkoholeinfluss ist ein Arbeitsunfall, für den die Berufsgenossenschaft zahlen muss.

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Dortmund. Stürzt eine Arbeitnehmerin während eines Grillabends innerhalb einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung alkoholisiert auf dem Weg zur Toilette, handelt es sich um einen Arbeitsunfall, für den ein Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zahlen muss. Dies entschied das Sozialgericht Dortmund im Fall einer Industriekauffrau entschieden, die als Teilnehmerin eines Workshops ihres Arbeitgebers zur Verbesserung der Zusammenarbeit der Abteilungen in einem Hotel verunfallte.

Während eines Grillabends mit offenem Ende und freiem Essen und Trinken knickte die Mitarbeiterin auf dem Weg zur Toilette alkoholisiert gegen Mitternacht um und zog sich einen Bruch des linken Sprunggelenks zu. Die Berufsgenossenschaft in Dortmund wollte dies nicht als Arbeitsunfalles anerkennen, weil sich die Frau zum betreffenden Zeitpunkt nicht bei einer versicherten Tätigkeit befunden habe.

Die hiergegen von der Klägerin erhobene Klage hatte Erfolg. Das Sozialgericht Dortmund stellte nach Vernehmung mehrerer Zeugen fest, dass das Umknicken der Klägerin mit Bruch des linken Sprunggelenks ein Arbeitsunfall gewesen sei. Die Klägerin habe sich zum Unfallzeitpunkt auf einem versicherten Weg zur Toilette im Rahmen einer Betriebsgemeinschaftsveranstaltung befunden. Der Grillabend sei von den Vorgesetzten der Klägerin nicht beendet worden, auch wenn zum Unfallzeitpunkt keine Anwesenheitspflicht mehr gegolten habe. Die Alkoholisierung der Klägerin habe dem Ziel der Veranstaltung nicht entgegengestanden, denn sie sei noch zu einer angemessenen Teilnahme an dem geselligen Beisammensein in der Lage gewesen. (ag)

Urteil vom 01.02.2018
Aktenzeichen: S 18 U 211/15

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