Münster. Veranstaltet ein Arbeitnehmer aufgrund eines Arbeitsplatzwechsels eine Abschiedsfeier, kann er diese durchaus auch als Werbungskosten steuerlich absetzen. Das urteilte das Finanzgericht Münster im Fall eines Diplomingenieurs.
Der leitende Angestellte war von einem Unternehmen zu einer Fachhochschule gewechselt, um dort eine Lehrtätigkeit aufzunehmen. Er hatte aus diesem Anlass in einem Hotelrestaurant ein Abendessen organisieren lassen, zu dem er in Absprache mit seinem damaligen Arbeitgeber bestimmte Kollegen, Kunden, Lieferanten sowie Verbands- und Behördenvertreter eingeladen hatte. Private Freunde waren nicht eingeladen.
Der Mann hatte die Ausgaben für das Abendessen anschließend in seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit geltend. Das zuständige Finanzamt hatte die steuerliche Berücksichtigung allerdings mit der Begründung abgelehnt, dass es sich um eine private Feier gehandelt habe.
Dem widersprach das Finanzgericht Münster nun und gab der Klage des Arbeitnehmers statt. Es stellte einen deutlichen beruflichen Bezug fest. Zudem sei die ganz überwiegende Zahl der Gäste ohne Ehe- beziehungsweise Lebenspartner eingeladen worden. Und die Kosten von insgesamt 5.000 Euro bei 100 Gästen seien angesichts der Position des Arbeitnehmers nicht überzogen gewesen, argumentierte es. Deshalb handelte es sich um Werbungskosten, die steuerlich ansetzbar sind. (ctw/ag)
Urteil vom 29.05.2015
Aktenzeichen 4 K 3236/12 E