Karlsruhe. Erleidet ein Arbeitnehmer während der Arbeitszeit beim Gehen eine Knieprellung, liegt nicht automatisch ein Arbeitsunfall vor. So entschied das Sozialgericht Karlsruhe. In dem Fall war ein bei seiner Arbeitstätigkeit aus einem Lkw ausgestiegen und hatte nach wenigen Metern Gehen in eine Richtung einen plötzlichen Schmerzen in seinem rechten Kniegelenk verspürt. Der Durchgangsarzt diagnostizierte eine Knieprellung mit Verdacht auf Verletzung des Außenmeniskus. Die Berufsgenossenschaft erkannte keinen Arbeitsunfall, für den sie zahlen müsste. Eine dagegen gerichtete Klage des Mannes hatte keinen Erfolg.
Die Begründung des Sozialgerichts Karlsruhe: Ein Arbeitsunfall setze ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis voraus, das unter anderem zu einem Gesundheitsschaden führt. Davon umfasst sind demnach auch übliche Geschehnisse im Rahmen der versicherten Tätigkeit. Ein Arbeitsunfall sei dadurch gekennzeichnet, so lautet die Argumentation weiter, dass ein normaler Geschehensablauf plötzlich durch einen ungewollten Vorfall unterbrochen werde. Gehen sei aber eine willentlich herbeigeführte und kontrollierte Eigenbewegung. (ctw/ag)
Urteil vom 27.03.2018
Aktenzeichen: S 1 U 3506/17