Köln. Wenn ein Arbeitgeber weiß, dass eine Arbeitnehmerin die zweite Hälfte ihrer Elternzeit in Teilzeit arbeiten möchte, muss der die Befristung einer Ersatzkraft entsprechend anpassen. Er darf den Teilzeitwunsch dann nicht aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. So entschied das das Arbeitsgericht Köln.
Der betroffene Arbeitgeber hatte vor dem Mutterschutz einer Arbeitnehmerin eine Ersatzkraft eingestellt, damit diese ordentlich eingearbeitet werden konnte. Zu diesem Zeitpunkt war Elternzeit noch nicht beantragt, dies machte die Arbeitnehmerin nach der Geburt des Kindes und wies gleichzeitig darauf hin, dass sie nach zwei Jahren mit 25 Wochenstunden wieder einsteigen wolle. Mit dem Hinweis auf die eingestellte Ersatzkraft lehnte der Arbeitgeber dies ab. Doch das durfte er nicht.
Einen Antrag auf Teilzeitarbeit in der Elternzeit kann der Arbeitgeber zwar aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen, wozu auch die Einstellung einer Ersatzkraft gehört. Hier hatte der Arbeitgeber aber frühzeitig von dem Teilzeitwunsch Kenntnis. In einem solchen Fall hätte der Arbeitgeber durch eine entsprechende Befristung der Arbeitsstelle der Ersatzkraft reagieren können.
Da der Arbeitnehmer nach der gesetzlichen Regelung nicht verpflichtet ist, bereits vor der Geburt eine verbindliche Erklärung zu einer Elternzeit abzugeben, hätte der Arbeitgeber warten müssen, bevor er sich an eine Ersatzkraft bindet. (ctw/ag)
Urteil vom 15.03.2018 Aktenzeichen: 11 Ca 7300/17