Paris. In Frankreich ist am 5. September 2018 ein neues Gesetz in Kraft getreten, dass auch Auswirkungen auf die Anwendung des Entsenderechts auf den Straßentransport in dem Land hat. Darüber informierten kürzlich die International Road Transport Union (IRU) und der Deutsche Speditions- und Logistikverband (DSLV).
Demnach ist damit der Begriff des „entsandten Arbeitnehmers“ klargestellt worden. Zudem wurde bei Entsendungen von Arbeitnehmern ohne Vertrag mit einem Kunden in Frankreich geregelt, dass eine Voranmeldung und ein Vertreter in Frankreich nicht mehr Pflicht sind.
Bei wiederkehrenden Entsendung gilt jetzt, dass der ausländische Arbeitgeber bei den regionalen Direktionen für Wirtschaft, Wettbewerb, Verbraucher, Arbeit und Beschäftigung (DIRECCTE) anfragen kann, ob die administrativen Erfordernisse bezogen auf die Vorabanmeldung, die Vertretung in Frankreich, die Verfügbarkeit und Übersetzung von bestimmten Dokumenten ins Französische unter bestimmten Bedingungen bis zu einem Jahr eingestellt werden können und dies auf Antrag erneuert werden kann.
Höhere Sanktionen bei Verstößen
Bei Verstößen drohen künftig höhere Sanktionen: Die Höchstgrenze ist von 2000 Euro pro entsandtem Arbeitnehmer auf 4000 Euro angehoben worden. Für wiederkehrende Verstöße innerhalb von zwei Jahren sind die maximalen Geldstrafen von 4000 auf 8000 Euro erhöht worden.
Wer die angeordneten Bußgelder nicht zahlt, dem droht neuerdings ein Arbeitsverbot in Frankreich für einen Zeitraum von zwei Monaten. Neu ist darüber hinaus, dass der Kunde dafür verantwortlich ist, dass der ausländische Dienstleister die ihm auferlegten administrativen Sanktionen bezahlt hat. (ag)