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Urteil: Keine Marzipantorte für Betriebsrentner

25.08.2017 15:45 Uhr
Marzipantorte
In dem Rechtsstreit ging es neben der jährlichen Marzipantorte vor allem um die Fortzahlung des Weihnachtsgeldes für die Betriebsrentner
© Foto: rdnzl/Adobe Stock

Wenn ein Arbeitgeber ehemaligen Arbeitnehmern jedes Jahr neben Weihnachtsgeld eine Torte schickt und per Schreiben auf die Freiwilligkeit dieser Leistung hinweist, entsteht daraus keine betriebliche Übung.

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Köln. Wenn ein Arbeitgeber zu Weihnachten jahrelang auch ehemaligen Arbeitnehmern eine Marzipantorte schickt sowie Weihnachtsgeld zahlt, sich aber aus dem Begleitschreiben immer ergibt, dass es sich um eine freiwillige Leistung handelt, besteht darauf kein dauerhafter Anspruch. So urteilte das Arbeitsgericht Köln und wies die Klagen mehrerer Betriebsrentner eines Nahrungsmittelherstellers ab.

Diese hatte mehr als zehn Jahre lang zu Weihnachten je eine Marzipantorte sowie je 105 Euro erhalten. Weil diese Leistungen jetzt ausgeblieben waren, wollten sie vor Gericht feststellen lassen, dass ihr früherer Arbeitgeber zur Fortführung verpflichtet und eine betriebliche Übung entstanden sei. Dem folgte das Gericht nicht. Eine betriebliche Übung sei zum einen deshalb nicht entstanden, weil nicht alle Betriebsrentner in der Vergangenheit das Weihnachtsgeld und die Torte erhalten hätten. Zum anderen habe der Arbeitgeber mit den jeweils beigefügten Weihnachtsschreiben deutlich gemacht, dass die Leistungen immer nur für das aktuelle Jahr gewährt werden. (ctw/ag)

Urteil vom 24.11.2016
Aktenzeichen: 11 Ca 3589/16

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