Lüdinghausen. In einem Bußgeldverfahren ist nicht von einem Fahrverbot abzusehen, wenn bei dem Betroffenen weder eine Existenzgefährdung und noch ein Arbeitsplatzverlust konkret drohen. Darauf wies das Amtsgericht Lüdinghausen hin. Dort ging es um eine Autofahrerin, die wegen eines fahrlässigen Abstandsverstoßes auf der Autobahn zu einer Geldbuße von 185 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot herangezogen wurde.
Sie wendete sich erfolglos gegen das einmonatige Fahrverbot. Das Gericht stimmte ihr zwar zu, dass sie aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit als einerseits angestellte und andererseits selbständige sozialpädagogische Familienhelferin mobil sein müsse. Da sie aber gemeinsam mit ihrem Ehemann über ein Nettoeinkommen von rund 5000 Euro im Monat verfügt, sei es ihr zuzumuten, für einen Monat auf einen Fahrer oder Taxifahrten zurückzugreifen oder auch einen Kredit aufzunehmen.
Zudem könne sie auch 24 Tage Urlaub bei ihrem Arbeitgeber nehmen. Eine drohende Kündigung ihres Arbeitsplatzes oder den Verlust der selbständigen Tätigkeit durch den Auftraggeber konnte sie vor Gericht nicht glaubhaft machen. Insofern seien zwar finanzielle Einbußen wahrscheinlich, aber keine Existenzgefährdung, so das Gericht. Deshalb blieb es bei dem verhängten Fahrverbot. (ctw)
Urteil vom 18.01.2016
Aktenzeichen: 19 OWi-89 Js 2283/15-214/15