Berlin. Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist unwirksam, wenn sie von dem Arbeitgeber als Reaktion auf eine Geltendmachung des gesetzlichen Mindestlohnes ausgesprochen wurde. Dies entschied jetzt das Arbeitsgericht Berlin.
Dort geklagt hatte ein Mann mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 14 Stunden. Dafür bekam er eine Vergütung von monatlich 315 Euro, was einen Stundenlohn von 5,19 Euro ergab. Er forderte von dem Arbeitgeber den gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde, worauf der Arbeitgeber eine Herabsetzung der Arbeitszeit auf monatlich 32 Stunden bei einer Monatsvergütung von 325 Euro (Stundenlohn 10,15 Euro) anbot. Nachdem der Arbeitnehmer die Änderung der Vertragsbedingungen abgelehnt hatte, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis.
Das Arbeitsgericht hat die Kündigung als eine nach Paragraf 612a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) verbotene Maßregelung angesehen. Der Arbeitgeber habe das Arbeitsverhältnis gekündigt, weil der Kläger in zulässiger Weise den gesetzlichen Mindestlohn gefordert habe, der seit Jahresbeginn für Arbeitnehmer aller Branchen und Regionen gilt, die über 18 Jahre alt sind. Eine solche Kündigung sei unwirksam. (ag)
Urteil vom 17.04.2015
Aktenzeichen: 28 Ca 2405/15