Münster. Wer den Dienstwagen auch privat nutzen darf, muss diesen geldwerten Vorteil versteuern. Als Basis für dessen Berechnung dient entweder die Ein-Prozent-Methode, bei der man vom Listenpreis des Fahrzeugs ausgeht, oder die Fahrtenbuchmethode. Bei Letzterer muss der Fahrer die Fahrten genau notieren.
Wer sich für eine der Methoden entschieden hat, muss auch dabei bleiben – zumindest im laufenden Kalenderjahr. Das entschied jetzt das Finanzgericht Münster. Ein Arbeitnehmer hatte im Mai des Streitjahrs angefangen, ein Fahrtenbuch zu führen. Das Finanzamt ermittelte aber für das gesamte Jahr den Nutzungsvorteil anhand der Ein-Prozent-Methode. Der Kläger argumentierte, dass Veränderungen seiner familiären Situation (die Geburt eines dritten Kindes) die Privatnutzungsmöglichkeiten des Fahrzeugs stark eingeschränkt hätten, da in dem Fahrzeug keine drei Kindersitze unterzubringen waren.
Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht und entschied, dass ein Fahrtenbuch nur dann ordnungsgemäß ist, wenn es für einen repräsentativen Zeitraum von mindestens einem Kalenderjahr geführt wird. Außerdem berge ein solcher Wechsel erhebliche Manipulationsgefahren, die das Finanzamt nicht überprüfen könne. ag/ctw
Urteil vom 27.04.2012
Aktenzeichen 4 K 3589/09