München. Ein im Ausland tätiger Fahrer, der in der Schlafkabine seines LKW übernachtet, kann Übernachtungspauschalen der Finanzverwaltung für Auslandsdienstreisen nicht als Werbungskosten geltend machen. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) entschied, überschreiten diese Pauschalen die tatsächlich angefallenen Aufwendungen beträchtlich, so dass ihre Anwendung zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führen würde. Abziehbar seien aber die tatsächlichen Kosten zum Beispiel für die Parkplatznutzung. Liegen Einzelnachweise dafür nicht vor, so ist deren Höhe laut BFH zu schätzen. In dem verhandelten Fall hatte der Kläger arbeitstäglich Übernachtungskosten in Höhe von fünf Euro bei der Einkommenssteuerklärung angesetzt. Diese wurden nunmehr anerkannt.
Die Richter entschieden darüber hinaus, dass ein Fernfahrer die Kosten für die Fahrten von seiner Wohnung zum LKW (LKW-Wechselplatz) als Werbungskosten abziehen darf. Allerdings nur in der tatsächlich angefallenen Höhe. In dem Streitfall hatte das beklagte Finanzamt nur die Entfernungspauschale von 30 Cent pro Kilometer anerkannt, weil es davon ausging, es handle sich um Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte. Der BFH wies nun darauf hin, dass weder der LKW-Wechselplatz noch das Fahrzeug die Merkmale einer regelmäßigen Arbeitsstätte erfüllen, weil das dafür erforderliche Merkmal einer ortsfesten Einrichtung nicht gegeben ist. (ctw/ag)
Bundesfinanzhof
Urteil vom 28.03.2012
Aktenzeichen: VI R 48/11