Karlsruhe. Macht der Versicherungsnehmer im Schadenfall falsche Angaben über den Schadenhergang oder mögliche Vorschäden, muss die Versicherung grundsätzlich nicht zahlen. Dies gilt aber nicht, wenn der Versicherer die Leistung bereits abgelehnt hat. Das entschied jetzt der Bundesgerichtshof.
Der Versicherungsnehmer hatte in dem verhandelten Fall falsche Angaben über Frostschäden an Rohren eines Gebäudes gemacht. Dies aber erst, nachdem die Versicherung abgelehnt hatte, dafür aufzukommen. Die Versicherung war danach nochmals in die Sachprüfung eingetreten und wollte sich schließlich darauf berufen, dass sie aufgrund der Täuschung des Versicherungsnehmers nicht zahlen müsse.
Dies sei nicht rechtens, urteilten die Bundesrichter. Wolle die Versicherung sich auf das Privileg einer solchen Obliegenheitsverletzung berufen, müsse sie dem Versicherungsnehmer zuvor mitteilen, dass die Sachprüfung erneut vorgenommen werde und nunmehr auch wieder die Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag gelten solle. (ctw)
Bundesgerichtshof Urteil vom 13.03.2013
Aktenzeichen IV ZR 110/11