München. Ist ein Fahrzeug rechtmäßig abgeschleppt worden, hat der Halter keinen Anspruch auf einstweilige Verfügung auf Herausgabe des Fahrzeuges, damit er es schneller wieder hat. Darauf weist das Landgericht München I hin. Als in diesem Fall der Halter sein unbefugt abgestelltes und abgeschlepptes Fahrzeug abholen wollte, machte der Abschleppdienst von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch, weil die Rechnung noch nicht bezahlt war. Der Halter wollte trotzdem sein Fahrzeug herausverlangen, und zwar im Eilverfahren, weil er die Rechnung überhöht fand. Da er aber gemäß Paragraf 273 Absatz 3 des Bundesgesetzbuchs (BGB) das Zurückbehaltungsrecht durch Sicherheitsleistung hätte abwenden können, scheiterte er vor Gericht. Die Frage der Höhe des dem Abschleppenden zustehenden Schadensersatzanspruches sei grundsätzlich im Hauptsacheverfahren zu klären, hieß es. (ctw/ag)
Beschluss vom 23.02.2016
Aktenzeichen: 31 T 2775/16