Mainz. Ein Arbeitnehmer hat keinen Anspruch darauf, dass ihm ein Zeugnis ungeknickt und ungetackert übersandt wird. Darauf weist das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hin. Der ehemalige Arbeitnehmer verlangt von seinem Ex-Arbeitgeber ein neues Zeugnis.
Neben inhaltlichen Änderungen möchte er durchsetzen, dass ihm das Zeugnis ungeknickt und ungetackert überreicht wird. Die inhaltlichen Änderungen waren vorzunehmen, ungeknickt und ungetackert muss ein Zeugnis aber nicht sein. Es genügt nämlich, so die Richter, dass das Originalzeugnis kopierfähig ist und die Knicke im Zeugnisbogen sich nicht auf den Kopien abzeichnen – zum Beispiel durch Schwärzungen.
Möchte der Betroffene unbedingt ein ungeknicktes Zeugnis, hätte er auch zu seinem nur elf Kilometer entfernt ansässigen ehemaligen Arbeitgeber fahren und es dort abholen können, wie ihm angeboten wurde. Für die Ansicht des Arbeitnehmers, aus dem Tackern des Zeugnisses sei eine negative Einstellung des Arbeitgebers abzuleiten, sahen die Richter zudem keine Grundlage. Es gebe keinerlei Belege dafür, dass ein „getackertes Zeugnis“ einem unbefangenen Arbeitgeber mit Berufs- und Branchenkenntnis signalisiere, der Aussteller sei mit dem Arbeitnehmer nicht zufrieden gewesen. (ctw/ag)
Urteil vom 09.11.2017
Aktenzeichen: 5 Sa 314/17