Hamm. Während eine Haftpflichtversicherung auch die mit dem versicherten Fahrzeug verbundenen Anhänger und Auflieger abdeckt, schützt die Kaskoversicherung nur das tatsächlich versicherte Fahrzeug. Das stellte das Oberlandesgericht Hamm klar und wies damit die Klage eines Versicherungsnehmers ab, der Kollisionsschäden zwischen einer Zugmaschine und einem gezogenen Auflieger von seiner Fahrzeugvollversicherung ersetzt haben wollte.
Vor Gericht stritten die Parteien, ob sich allein aus der Nennung sowohl von Anhängern und Aufliegern als auch von Fahrzeugen in den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) darauf schließen lässt, dass ein Trailer vom Versicherungsschutz der Kaskoversicherung ausgenommen ist. Der Kläger hatte argumentiert, dass der von seiner Zugmaschine gezogene Auflieger nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers nicht dem Fahrzeugbegriff der Ziffer A.2.3.2 AKB unterfalle. Dem folgte das Oberlandesgericht Hamm nicht. (ctw/ag)
Urteil vom 09.07.2014
Aktenzeichen: 20 U 13/14