Karlsruhe. Ob der Insolvenzverwalter für eine unternehmerische Fehlentscheidung haftet, hängt davon ab, ob das von ihm getätigte Geschäft den Interessen der Insolvenzgläubiger entgegen steht und nicht mit dem Insolvenzzweck vereinbar ist. Darauf wies kürzlich der Bundesgerichtshof hin. Eine kommunale Immobiliengesellschaft hatte Insolvenz angemeldet. Ausweislich des Entschlusses der Gläubigerversammlung sollten die Geschäfte weitergeführt werden. Eine zur Insolvenzmasse gehörige Wohnung sollte an die Gesellschaft verkauft werden. Schließlich kaufte jedoch der Insolvenzverwalter selbst diese Wohnung – und zwar nicht für die Gesellschaft, sondern zu einem günstigeren Preis für sich selbst.
Mit diesem Geschäft wurde der Insolvenzzweck der bestmöglichen Befriedigung der Gläubiger unter Berücksichtigung der von ihnen getroffenen Verfahrensentscheidung jedoch beeinträchtigt. Denn ein solches Geschäft läuft den Interessen der Gläubiger zuwider. Der Insolvenzverwalter darf keine Geschäftschance persönlich nutzen, die aufgrund der Umstände des jeweiligen Falles dem von ihm verwalteten Schuldnerunternehmen, nämlich der Veräußerung und Verwaltung von Wohnungen, zuzuordnen ist. (ctw/ag)
Urteil vom 16.03.2017
Aktenzeichen: IX ZR 253/15