Karlsruhe. Ist in einem Gesellschaftsvertrag über eine GmbH bei Einziehung der Gesellschaftsanteile die Zahlung einer Abfindung vorgesehen, haften die verbliebenen Gesellschafter nicht zwangsläufig, wenn die GmbH insolvent ist. So entschied kürzlich der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Die Anteile eines Mitgesellschafters wurden in diesem Fall eingezogen und dieser schied aus der GmbH aus. Er sollte in drei Raten jeweils 300.000 Euro als Abfindung erhalten. Zwei dieser Raten erhielt er auch. Vor Fälligkeit der dritten Rate wurde ihm mitgeteilt, dass die Auszahlung unterbleiben müsse, weil die GmbH finanziell nicht dazu in der Lage sei.
Sechs Monate später wurde auch Insolvenz angemeldet. Der Gesellschafter wollte von den verbliebenen Gesellschaftern das Geld haben, scheiterte damit jedoch zunächst in erster Instanz. Das Landgericht Hildesheim wies die Klage ab. Das Oberlandesgericht Celle verurteilten die Beklagten zur Zahlung von je 75.000 Euro nebst Zinsen. Hiergegen wandten sich die Beklagten mit der Revision. Der BGH hob das Berufungsurteil aus Celle insoweit auf, als die Beklagten zur Zahlung verpflichtet wurden, und verwies die Sache zurück. Eine persönliche Haftung der verbliebenen Gesellschafter entstehe erst in dem Zeitpunkt, ab dem die Fortsetzung der Gesellschaft unter Verzicht auf Maßnahmen zur Befriedigung des Abfindungsanspruchs des ausgeschiedenen Gesellschafters als treuwidrig anzusehen ist.
Eine Haftung der verbliebenen Gesellschafter entsteht laut dem BGH grundsätzlich auch dann nicht zwingend, wenn im Zeitpunkt der Fälligkeit der Abfindung oder danach über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder die Gesellschaft insolvenzreif ist und die Antragstellung nicht treuwidrig verzögert wird. Dies gelte nicht nur für den vorliegenden Fall, in dem die Einziehung mit Zustimmung des Gesellschafters geschehen sei, sondern gleichermaßen auch dann, wenn die Einziehung gegen den Willen des betroffenen Gesellschafters erfolge. (ctw/ag)
Urteil vom 10.05.2016
Aktenzeichen II ZR 342/14