Mainz. Wenn der Weg zur Arbeit durch Übernachtungen bei einem Freund oder einer Freundin mehr als achtmal so lang ist wie der Weg von der eigenen Wohnung aus, besteht für diesen Weg kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung mehr. So entschied das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz.
Der Geschädigte hatte von seiner Wohnung aus lediglich eine Strecke von 6,5 Kilometern zur Arbeit. Am Unfalltag fuhr er von der Wohnung seiner Freundin aus zur Arbeit 55 Kilometer weit. Das Gericht lehnte Ansprüche gegen die Unfallversicherung ab. Denn der Geschädigte habe die Wohnung seiner Freundin nicht etwa als weiteren Wohnsitz genutzt, sondern nur zu Besuchszwecken. Ferner sei der Weg unverhältnismäßig weiter gewesen als der ursprüngliche Weg. (ctw)
Urteil vom 27.09.2012
Aktenzeichen: L 4 U 225/10