Erfurt. Die Gewerkschaft der Flugsicherung (GdF) muss wegen der Folgen von Lotsenstreiks keinen Schadenersatz in Millionenhöhe an mehrere Airlines zahlen. Das entschied das Bundesarbeitsgericht am Dienstag in Erfurt in einem Grundsatzurteil zu Schadenersatzansprüchen Dritter bei Arbeitskämpfen. Danach können Gewerkschaften von nicht bestreikten Unternehmen in der Regel nicht für Folgekosten - beispielsweise durch ausgefallene Flüge - haftbar gemacht werden.
Gegen die GdF hatten nach Arbeitskämpfen 2009 in Stuttgart und 2011 bundesweit insgesamt fünf Fluggesellschaften auf Schadenersatz in Höhe von rund 3,2 Millionen Euro geklagt. Mit ihrer Forderung waren Lufthansa, Air Berlin, TUIfly, Germanwings und Ryanair bereits in mehreren Verfahren bei den Vorinstanzen in Hessen gescheitert.
Grundsatzentscheidung ist gefällt
Nach Einschätzung von Fachleuten begrenzten die höchsten deutschen Arbeitsrichter mit ihrer Entscheidung nun das finanzielle Streikrisiko von Gewerkschaften. Ihr Urteil zur Luftfahrtindustrie, die seit Jahren mit der Fluglotsengewerkschaft im Clinch liegt, könnte Konsequenzen auch für Folgekosten zum Beispiel durch geschlossene Kitas oder nicht fahrende Züge haben.
„Das Urteil ist wichtig nicht nur für kleine und Spartengewerkschaften, sondern auch für große Gewerkschaften“, sagte der Vorsitzende der GdF, Matthias Maas, der Deutschen Presse-Agentur. „Mit Schadenersatzansprüchen Dritter wäre das Streikrecht über kurz oder lang ad absurdum geführt.“ Nach Angaben von Maas liegt dem Bundesarbeitsgericht noch eine weitere Klage vor, bei der es um einen Fluglotsenstreik 2012 am Flughafen Frankfurt/Main gehe. Neben der Fraport AG klagten auch Fluggesellschaften gegen die GdF. Die Gewerkschaft vertritt nach eigenen Angaben derzeit bundesweit rund 3800 Mitglieder. Von der Luftfahrtindustrie war zu dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts zunächst keine Stellungnahme zu erhalten.
Schadenersatz nur bei unrechtmäßigen Streiks
In der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts heißt es: Die Luftfahrtgesellschaften „haben gegen die streikführende Gewerkschaft keine Schadenersatzansprüche wegen ausgefallener, verspäteter oder umgeleiteter Flüge“. Der Erste Senat verneinte eine Eigentumsverletzung durch eine erhebliche Nutzungsbeeinträchtigung der Flugzeuge sowie einen Eingriff in den Gewerbebetrieb der Airlines. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bestehen nur Schadenersatzansprüche bestreikter Unternehmen gegen Gewerkschaften, wenn ein Arbeitskampf unrechtmäßig ist. (dpa)
Urteil vom 25.08.2015
Aktenzeichen: 1 AZR 754/13