Münster. Werden an den faktischen Geschäftsführer einer GmbH Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge (SFN-Zuschläge) gezahlt, handelt es sich in aller Regel um eine verdeckte Gewinnausschüttung. Das urteilte das Finanzgericht Münster.
Im vorliegenden Fall war die nominelle Geschäftsführerin einer GmbH weit über 70 Jahre alt. Ihr etwa 40-jähriger Sohn war bei der GmbH angestellt und er erhielt, einschließlich Tantiemen, in etwa das gleiche Gehalt wie die Geschäftsführerin. Zusätzlich wurden ihm SFN-Zuschläge ausgezahlt. Das Gericht wertete dies als verdeckte Gewinnausschüttung. Ein Geschäftsführer sei grundsätzlich gehalten, auch Überstunden zu leisten, um die Angelegenheiten der GmbH zu regeln. Erhält er zusätzliches Geld dafür, gelte dies nicht als steuerfreier SFN-Zuschlag. Das sei bei einem faktischen Geschäftsführer nicht anders zu sehen.
Der Sohn hatte aufgrund seiner Tätigkeit, seines wesentlichen Einflusses auf die GmbH-Belange und nicht zuletzt wegen der Höhe seiner Vergütung die Rolle des faktischen Geschäftsführers längst eingenommen. Wer eine solch bestimmende Rolle innerhalb einer GmbH spielt, könne nicht wie ein normaler Angestellter im Hinblick auf Zuschläge behandelt werden. Erhält er zusätzliches Geld, sei das als Gewinnausschüttung zu werten. (ctw/jt)
Urteil vom 27.01.2016
Aktenzeichen 10 K 1167/13