Münster. Die Geschäftsführer einer GmbH müssen für ihre Steuerschulden nicht haften, wenn der Insolvenzverwalter einer Zahlung im vorläufigen Verfahren ausdrücklich nicht zugestimmt hat. Das entschied das Finanzgericht Münster im vergangenen April.
Im Oktober 2014 hatten die Geschäftsführer einer GmbH Insolvenz beantragt. Das Insolvenzgericht entschied, dass sie nur mit der Zustimmung ihres Sachverwalters Steuerschulden sowie Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung zahlen dürften. Dies verwehrte ihnen der Insolvenzverwalter kurz darauf.
Nun aber forderte das Finanzamt die fälligen Umsatzsteuerbeträge und nahm die Geschäftsführer in die Haftung, weil sie Forderungen anderer Gläubiger in einem höheren Umfang bedient hätten als die Steuerforderungen. Diese wiesen die Schuld von sich und legten Einspruch ein. Gleichzeitig gaben sie an, dass die Zahlung der Steuern aufgrund der fehlenden Zustimmung des Sachwalters für sie rechtlich unmöglich geworden sei. Das Finanzgericht in Münster gab ihnen Recht. (ctw/stm/ag)
Urteil vom 03.04.2017
Aktenzeichen: 7 V 492/17 U